Darf man wegen der Coronakrise vom gebuchten Pauschalreisepaket zurücktreten? Außergewöhnlicher und erheblicher Umstand gemäß Richtlinie EU 2015/2302.

Avv. Carlo Marchesini

Recesso dal contratto di vacanze tutto compreso a causa del Coronavirus.

Seitdem in ganz Europa verschiedene Maßnahmen gegen die Verbreitung von Covid-19 ergriffen worden sind, ist Reisen nicht mehr so einfach wie in der Vergangenheit.

Aufgrund der Kontaktsperre, der sozialen Isolation und der Abstandspflicht, ist die Urlaubsplanung sehr problematisch. Eine Lockerung der Maßnahmen ist angesichts deraktuellen Situation auch während der bevorstehenden Sommerferien nicht absehbar.

Angesichts dieser Situation stellt sich also folgende Frage: Dürfen wir unseren Sommerurlaub in diesem Fall bereits absagen oder nicht?

Der Fall wird bei Pauschalreisen von der Rechtlinie (EU) 2015/2302 innerhalb der gesamten EU reguliert.

Es gilt hier zwischen der absoluten, objektiven, aktuellen, unvorhersehbaren, nicht anfänglichen und fahrlässigen Unmöglichkeit und der einfachen Schwierigkeit oder Unannehmlichkeit zu unterscheiden.

Können wir im Fall von Covid-19 eine Art von Unmöglichkeit in Betracht ziehen, die unseren Sommerurlaub, z.B. an der italienischen Küste, verhindert?

Die Antwort hängt vom Konzept der Unmöglichkeit selbst ab.

Einige führen an, dass bereits eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts als deutliches Indiz für außergewöhnliche Umstände zu betrachten ist.

Ich bin nicht damit einverstanden. Ich denke vielmehr, dass das Tragen von Schutzmasken am Strand, das Abstandhalten zwischen Sonnenschirmen, das Essen im Speisesaal, in dem nur eine bestimmte Anzahl von Gästen zugelassen wird, keine Unmöglichkeit ist, sondern die einzige Möglichkeit in Zeiten von Corona.

Dies bedeutet, dass keine unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstände gemäß der vorstehenden Rechtlinie (EU) 2015/2302 vorliegen: Artikel 12, Absatz 2 Beendigung des Pauschalreisevertrags und Recht zum Widerruf vor Beginn der Pauschalreise – der Reisende hat das Recht, vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen”. (Sehen Sie §275 BGB und Artikel 1256, 1463, 1464 gemäß codice civile).

Wenn die Landesgrenzen geöffnet und das Sonnen und Baden am Strand nicht verboten sind, ist die Einreise möglich.

Darf ich dennoch jederzeit vor dem Beginn meiner gebuchten Reise stornieren? – Ja, natürlich; aber nicht kostenfrei.

Gemäß Rechtlinie (EU) 2015/2302 Artikel 12, Absatz 1muss die oder der Reisende für die anfallenden Kosten, die dem Reisveranstalter entstehen in angemessenem Maße mit vertretbaren Kosten aufkommen (d.h. der Preis der Reise abzüglich der ersparten Aufwendungen und Einnahmen aus dem Wiederverkauf der Leistung); diese Summe kann nur gegen Saisonende bestimmt werden.