Avv. Carlo Marchesini
Es gibt einen wichtigen Unterschied zwischen deutschem und italienischem Recht hinsichtlich der Bestellung rechtlicher Betreuer.
Im ersten Fall ist es laut §1899 BGB möglich, mehrere Betreuer zu bestellen. Im zweiten Fall nicht. Im deutschen Recht müssen verschiedenen Bedingungen erfüllt sein:
- Die Angelegenheiten des Betreuten können dadurch besser besorgt werden.
- Der Aufgabenkreis der Betreuer muss anhand verschiedener Fähigkeiten deutlich definiert werden.
- Die Betreuer dürfen nur gemeinsam handeln. Selbstverständlich gilt dies lediglich, wenn die Betreuer dieselben Aufgaben haben.
Das Betreuungsgericht kann im Ausnahmefall alle Betreuer jeweils als Einzelvertreter bestellen. Diese Möglichkeit besteht auch im Fall einer Gefahrensituation. Das Betreuungsgericht kann zudem anordnen, dass ein Betreuer die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen hat, wenn die anderen Betreuer verhindert sind. Es handelt sich um ein äußerst flexibles Instrument, wesentlich flexibler als im italienischen Recht, bei dem es nur einen einzigen Betreuer gibt, art. 405 und 408 c.c. (codice civile)
Wenn bestimmte Umstände eintreten wie z. B. freiheitsentziehende Maßnahmen, Entlassung, Krankheit oder Tod eines Betreuers, wenn etwas unmöglich ist oder zu viele Dinge in einem bestimmten Zeitraum zu erledigen sind, kann, ohne dass das Betreuungsgericht eingeschaltet wird, ein schnelleres Ergebnis erzielt werden, wenn es mehrere Betreuer gibt.
Damit meine ich ein geteiltes Betreuungsinstrument, was in Italien leider unmöglich ist. Die Betreuer können sich gemeinsam auf die Angelegenheiten des Betreuten konzentrieren und den Wünschen des Betreuten entsprechen. Die besten Entscheidungen entstehen immer aus unterschiedlichen Meinungen, wenn sich am Ende dann alle Betreuer einig sind.
Das bedeutet außerdem, dass die Betreuer zu dem Betreuten eine engere Verbindung aufbauen und sich auf diese Weise besser um den Betreuten kümmern können.
Das funktioniert nur, wenn eine vereinte Familie existiert und sich z. B. keine zukünftigen Probleme beim Nachlass hinsichtlich der Betreuer und dem Betreuten ergeben.
Das Prinzip der Abstufung, welches das deutsche Recht prägt, gibt es im italienischen Recht nicht. Es manifestiert sich auch in einem anderen Instrument: der Bestellung der Betreuung durch einen Verein oder eine Behörde.
Wenn ein Betreuer oder mehrere Betreuer (natürliche Personen) für einen volljährigen Betreuten nicht ausreichen, kann das Betreuungsgericht auch einen anerkannten Betreuungsverein und, als letzte Möglichkeit, die zuständige Behörde bestellen.
Im Gegensatz zu diesem Prinzip der Abstufung etabliert das italienische Recht nur die Übertragung an das handlungsunfähigere Instrument der Vormundschaft oder Pflegschaft. Auch in diesem Fall besteht weniger Flexibilität.
Ich bin meiner Freundin Ulli Jenisch zu großem Dank verpflichtet, ein wahrer Pfeiler bei den schwierigsten Übersetzungen.